Schneeweiße Hänge, sportliches Miteinander, stimmungsvolle Après-Ski-Partys – so die Idealvorstellung vieler Skifreunde. In der Realität erwarten die Wintersportler häufig schlecht präparierte Pisten, rücksichtslose Rowdys oder unzumutbare Unterkünfte. Ein Rechtsstreit scheint in diesen Fällen vorprogrammiert. ROLAND-Partneranwältin Christina Warsitz aus Witten gibt daher nützliche Tipps, wie Skifans rechtlich eine (schnee-)weiße Weste behalten!

Schlecht präparierte Piste – wer haftet?

Ein zu tiefes Loch im Schnee – und das Kreuzband ist dahin. Ein Erlebnis, das sich kein Ski-fahrer wünscht. Doch wer muss eigentlich für einen solchen Unfall aufkommen? “Haften muss zunächst das Bergbahnunternehmen, das die Skipisten zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus haften der Fremdenverkehrsverband der Region, der eine Abfahrtsstrecke unterhält und hierzu einen Pistendienst eingerichtet hat, sowie die Wintersportgemeinde, sofern Skitouren von dieser empfohlen werden”, weiß Rechtsanwältin Warsitz. Allerdings gelte das nur für atypische Gefahren wie tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste. “Typische Gefahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt einer Skipiste verbunden sind – dazu gehören beispielsweise harte und eisige Stellen auf der Piste -, muss der Skifahrer hinnehmen.”

Chaot verursacht Kollision – gibt’s jetzt Schmerzensgeld?

Volle Pisten – und eventuell genauso “volle” Skifahrer – bedeuten ein hohes Unfallrisiko. Da ist es schnell passiert, dass einer dem anderen in die Hacken fährt und ihn dabei verletzt. Besteht in einem solchen Fall Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld? Rechtsanwältin Warsitz weiß: “Die Skifahrer und Snowboarder haben in den Alpenländern die FIS-Regeln zu beachten. Danach ist jeder Skifahrer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Skifahrer gefährdet oder schädigt.” Heißt in der Praxis: Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet wird. “Wer gegen die verstößt, ist dazu verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu zahlen.”

Skifahren mit Schwips – darf man das?

Betrunkene Skifahrer sorgen vielleicht für die wahre Hüttengaudi, auf der Piste stellen sie aber häufig eine Gefahr dar – für sich und andere Sportler. Da stellt sich die Frage, ob eine Abfahrt unter Alkoholeinfluss überhaupt erlaubt ist. “Die in dem Straßenverkehr geltenden Promillegrenzen sind auf das Skifahren nicht übertragbar. In den FIS-Regeln ist keine Promillegrenze enthalten. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass ein Skifahrer kontrolliert sowie seinem Können und seinen gesundheitlichen Konstitutionen angepasst fahren muss”, erklärt die ROLAND-Partneranwältin. Verursache ein betrunkener Skifahrer einen Unfall, verstoße er damit gegen diesen Grundsatz und sei verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu zahlen. Außerdem gibt Christina Warsitz zu bedenken: “Im Falle einer Körperverletzung wird das Skifahren in alkoholisiertem Zustand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Bei einer strafrechtlichen Verfolgung ist dann mit einem höheren Strafmaß zu rechnen. Zudem gefährdet der Skifahrer möglicherweise seinen eigenen privaten Unfallversicherungsschutz.”

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